Deutscher Bridgeverband e.V.                                      87600 Kaufbeuren, den  10.2.1996

Bridge-Sportverband Südbayern

 

Satzung

des

Bridge - Sportverbandes Südbayern

im Deutschen Bridge Verband  e.V.

 

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1)    Der Verein führt den Namen - Bridge-Sportverband Südbayern.  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.  Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Zusatz e.V. geführt.

2)    Der Bridge-Sportverband Südbayern hat seinen Sitz in München.

3)    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

2 Zweck des Vereins

 

1 )   Der Bridge-Sportverband Südbayern e.V. im Deutschen Bridge-Verband e.V. - nachfolgend " Verband " genannt - ist ein Verband von Bridge-Vereinen, die den Bridgesport auf gemeinnütziger Grundlage pflegen und fördern.

       Der Verband verpflichtet sich, die allgemeinen Verbandsaufgaben des Deutschen Bridge Verbandes (DBV) in seinem Zuständigkeitsbereich zu erfüllen.  Er hat auf die Einhaltung der DBV-Satzung und anderer Rechtsvorschriften des DBV zu achten.  Verbandsrecht des DBV geht vor Verbandsrecht Südbayern.

2)    Zweck des Verbandes ist, alle Maßnahmen zur Pflege und Förderung des Bridgesports in seinem Zuständigkeitsbereich zu koordinieren und dort die Aufgaben wahrzunehmen, die (über die Aufgaben seiner Mitgliedsvereine hinausgehen.

3)    Der Verband ist in seinem Bereich insbesondere zuständig für:

       a) die Vertretung der Interessen des Bridgesports,

       b) die Organisation des Sportbetriebs,

   c) die Öffentlichkeitsarbeit und die Information seiner- Mitgliedsvereine über die Ereignisse und Entwicklungen  im regionalen und nationalen Bridge-Geschehen,

d)    die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitgliedsvereine im DBV,

e)    die Organisation des, Unterrichts- und des Turnierleiterwesens in Abstimmung mit dem DBV.

 

4)    Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.  Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  Mittel, die dem Verband zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.  Die Mitgliedsvereine erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitgliedsvereine auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dein Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütigungen begünstigt werden.

5)    Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.

 

§     3 Mitgliedschaft

 

1)    Die Mitgliedschaft im Verband können rechtsfähige und nicht rechtsfähige Bridge-Vereine erwerben, die

       a) im Gebiet des Verbandes ihren Sitz haben,

   b) den Bridgesport auf gemeinnütziger Grundlage nach den vom DBV vorgegebenen Richtlinien pflegen und  fördern,

       c) Lern-, Spiel- oder Trainingsmöglichkeiten anbieten,

   d) die Satzungen des Verbandes und des DBV in ihren jeweiligen Fassungen sowie die Beschlüsse der Hauptversammlung für sich und ihre Einzelmitglieder anerkennen und entsprechend ausführen,

       e) in ihre Satzung die vorn Verband und vom DBV geforderten Bestimmungen aufnehmen.

 

2)    Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Dem Aufnahmeantrag sind das Protokoll der

       Gründungsversammlung und die Satzung beizufügen.

3)    Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium des Verbandes im Einvernehmen mit

       dem Präsidium des DBV.

       Die Aufnahme begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft im DBV-

       Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muß schriftlich begründet und dem Antragsteller mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zugestellt werden.  Dem Antragsteller steht gegen die Ablehnung der Aufnahme ein Einspruch an das Schieds- und Disziplinargericht des DBV zu, der innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich beim Präsidenten des DBV erhoben werden muß.  Gibt das Präsidium des DBV dem Einspruch nicht statt, erfolgt eine Abgabe an das Schieds- (und Disziplinargericht des DBV).

4)     Die Bestimmungen dieser Vorschrift finden auch Anwendung auf Vereine, in denen in einer Abteilung Bridge    

       entsprechend Absatz 1 gespielt wird.  Diese Vereine werden hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten gegenüber  dem Verband so behandelt, als ob sie lediglich aus der  Bridgeabteilung bestehen würden.

       Gegenüber dem Verband ist der Vorstand der Bridgeabteilung zur Vertretung des Vereins berechtigt, sofern der Vorstand des Vereins nicht ausdrücklich eine andere Regelung erklärt.

 

 

§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft eines Mitgliedsvereins endet:

       1) Durch Austritt.

       Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum  Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.  Der Erklärung ist das Protokoll der Mitgliederversammlung beizufügen, die den Austritt beschlossen hat.

       2) Durch Ausschluss

       Ein Mitgliedsverein kann ausgeschlossen werden wegen:

     a) eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluß des Verbandes oder des   DBV.

     b) Einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der lnteressen des Verbandes oder des DBV, eines anderen Bezirks-/Landesverbandes, eines anderen  Mitgliedsvereins des DBV oder eines    derer Organe,

         c) Satzungsbestimmungen, die den Interessen des Verbandes oder des DBV wiedersprechen

             Über den Ausschluss entscheidet das Schieds- und Disziplinargericht des DBV.

 

3)    Durch Erlöschen.

       Die Mitgliedschaft eines Vereins erlischt::

       a) wenn sich ein Mitgliedsverein aufgelöst hat; die Auflösung ist dem Verband unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung ist das Protokoll der Mitgliederversammlung beizufügen, die die Auflösung beschlossen hat;

       wenn ein Mitgliedsverein nicht mehr die wesentlichen Bedingungen erfüllt, unter denen er aufgenommen wurde, (§ 3 dieser Satzung).

   4)  Eine Beendigung der Mitgliedschaft im Verband führt gleichzeitig auch zu einer Beendigung der

       Mitgliedschaft im DBV.

 

 § 5 Rechte der Mitgliedsvereine

 

       Die Mitgliedsvereine haben Anspruch auf alte Leistungen, die sich mittelbar und unmittelbar aus dem Satzungszweck des Verbandes ergeben.  Sie können verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Verbandes gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitgliedsvereine verwendet werden.

 

§ 6 Pflichten der Mitgliedsvereine

 

1)    Die Mitgliedsvereine haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des Verbandes zu

befolgen und ihre Mitglieder entsprechend zu verpflichten.

2)    Die Mitgliedsvereine unterliegen der Verbandsgerichtbarkeit, und sie haben ihre Mitglieder entsprechend zu verpflichten.  Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Verbands- und DBV-Gerichtsberkeit ausgeschöpft worden sind.

3)    Die Mitgliedsvereine haben Beiträge zu zahlen.

Bemessungsgrundlage für die Beiträge ist die Anzahl der Personen, die den Mitgliedsvereinen zu Beginn des Geschäftsjahres als Mitglieder angehören.

Für Personen, die mehreren Mitgliedsvereinen angehören, ist der Beitrag nur einmal zu entrichten.

 

Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, dem Verband in jedem Jahr eine aktuelle Mitgliederliste nach dem Stand vorn 1. Januar zu übersenden, aus der sich ergibt, für welche Personen der Beitrag gezahlt wird.

Die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit beschließt die Hauptversammlung.

4)    Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, Änderungen ihrer Satzung dem Verband unverzüglich durch Übersendung einer Protokollabschrift mitzuteilen.

 

§     7 Pflichten von Personen/assoziierten Mitgliedern

 

Die Bestimmungen des § 6 gelten sinngemäß auch für Personen und assoziierte Mitglieder (§

 

im Verband oder in einem seiner Mitgliedsvereine eine Funktion ausüben oder für diese tätig werden,

an Veranstaltungen des Verbandes oder seiner Mitgliedsvereine teilnehmen oder

Einrichtungen des Verbandes oder seiner Mitgliedsvereine nutzen bzw.  Leistungen in Anspruch nehmen.

 

§ 8 Ehrenmitglieder

 

Die Hauptversammlung kann beschließen, dass Personen, die sich um den Bridgesport besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 9 Assoziierte Mitglieder

 

Die Hauptversammlung kann beschließen, dass Organisationen, die dem Bridgesport nahestehen oder an seiner Förderung interessiert sind, auf Antrag als assoziierte Mitglieder aufgenommen werden.

 

§ 10 Organe

 

Organe des Verbandes sind:

 

       1)   die Hauptversammlung

       2)   das Präsidium

       3)   das Sportgericht

       4)   das Schieds-und Disziplinargericht

 

§     11 Hauptversammlung

 

1)    Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Verbandes, in der die Mitgliedsvereine, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, ihre Rechte wahrnehmen.  Eine schriftliche Vollmachterteilung auf andere Mitglieder des Mitgliedsvereins ist zulässig.

2)    Die Hauptversammlung ist öffentlich.  Sie kann eine Beschränkung der Teilnahme mit der Einschränkung beschließen, dass mindestens teilnehmen dürfen:

       alle Organe des Verbandes (pro Mitgliedsverein bis zu 2 Vertreter), die Kassenprüfer, die Ehrenmitglieder, die assoziierten Mitglieder (je bis zu 2 Vertreter), die Referenten und die Mitglieder von Ausschüssen.

3)    Die Stimmrechte der Mitgliedsvereine bestimmen sich aus der Anzahl der Personen, die in den Mitgliedsvereinen zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres Mitglieder sind und für die gern. § 6 Ziff. 3 dieser Satzung Beiträge an den Verband zu zahlen sind:

       a) jeder Mitgliedsverein hat für je angefangene 50 Mitglieder eine Stimme,

       b) mit mehreren Stimmen eines Mitgliedsvereins kann nur einheitlich abgestimmt werden,

       c) Stimmrechtsübertragungen auf einen anderen Mitgliedsverein im Verband sind zulässig.  Sie haben schriftlich zu erfolgen.

4)    Die Hauptversammlung ist insbesondere zuständig für:

       a)  die Wahl der Mitglieder des Präsidiums und der Gerichte,

       b) die Wahl der Kassenprüfer,

       c) die Genehmigung des Jahresabschlusses,

       d) die Entlastung des Präsidiums,

       e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

                   f) die Aufnahme assoziierte Mitglieder,

       g) die Genehmigung des Haushaltsplanes,

                   h) die Festsetzung von Beiträgen,

       i)  den Erwerb, die Veräußerung, Belastung und Verwendung von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken,

                   j) die Änderung der Satzung,

       k) die Auflösung des Verbandes.

 

5)    Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal in jedem Kalenderjahr ( im ersten Quartal) zusammen und wird vom Präsidium einberufen.

6)    Termin und Ort der Hauptversammlung werden vom Präsidium festgesetzt und mindestens vier Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedsvereinen schriftlich bekanntgegeben.

7)    Die Mitgliedsvereine können Anträge zur Hauptversammlung stellen, die schriftlich zu begründen sind.  Die Anträge müssen dem Präsidium spätestens bis zum 1. Dezember des laufenden Geschäftsjahres zugegangen sein.  Verspätet eingegangene sowie erst in der Hauptversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden.  Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.

8)    Das Präsidium kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen.  Solche Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedsvereinen spätestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich zugehen.

       Im übrigen bleibt auch für das Präsidium die Anwendung der vorstehenden Ziff. 7) unberührt.

9)    Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Präsidiums geleitet.  Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

10)  Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

11)  Die Hauptversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht in dieser Satzung eine andere Mehrheit ausdrücklich vorgeschrieben ist.

       Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.  Auf Antrag des Präsidiums oder eines Viertels der vertretenen Stimmen ist geheim abzustimmen.

12)  Beschlüsse der Hauptversammlung sind zu protokollieren.  Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.  Das Protokoll ist den Mitgliedsvereinen bekanntzugeben.

 

§     12 Außerordentliche Hauptversammlung

 

       Auf Antrag des Präsidiums oder eines Viertels der Mitgliedsvereine ist spätestens zwei Monate nach Antragseingang eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.  Termin und Ort werden vorn Präsidium festgesetzt und mindestens einen Monat vorher zusammen mit der Tagesordnung den Mitgliedsvereinen schriftlich bekanntgegeben.

       Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 sinngemäß.

 

§     13 Präsidium

 

1)    Das Präsidium ist das geschäftsführende Organ des Verbandes.  Es hat insbesondere die Aufgabe,

       a) die Verbandesarbeit im Sinne des in der Satzung festgelegten Zweckes zu leiten, die Beschlüsse der Hauptversammlung auszuführen,

       b) den Verband zu führen, zu verwalten und nach außen zu vertreten,

       c) die kurz-, mittel- und langfristigen Ziele des Verbandes festzulegen, einen Rahmenplan aufzustellen, fortzuschreiben und seine Realisierung zu überwachen,

       d) innerhalb eines Rahmenplans Detailpläne für jeden Arbeitsbereich aufzustellen, fortzuschreiben und ihre Realisierung zu überwachen,

       e) die Finanzen des Bezirks kurz-, mittel- und langfristig zu planen, einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen und der Hauptversammlung die Beiträge vorzuschlagen.

2)    Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzenden und vier stellvertretenden Vorsitzenden.  Ein stellvertretender Vorsitzender ist der ständige Vertreter des Vorsitzenden.  Der Vorsitzende leitet das Präsidium, und ist zuständig für alle Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung.  Jeder stellvertretende Vorsitzende leitet eines der nachfolgenden

       Ressorts:

       Ressort 1                          Geschäftsführung/Verwaltung/Finanzen

       Ressort 2                          Sport-/Turnierleiterwesen

       Ressort 3                          Unterricht

       Ressort 4                          Öffentlichkeitsarbeit

 

3)    Die Präsidiumsmitglieder werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.  Bei der Wahl wird zunächst der Vorsitzende gewählt und dann sein ständiger Vertreter.  Zur Wahl benötigt man jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.  Wenn in zwei Wahlgängen keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.  Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los.  Die anderen stellvertretenden Vorsitzenden werden nach dem gleichen Verfahren gewählt.

       Eine Wiederwahl ist möglich.  Die Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Präsidiums im Amt.

       Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, bestimmt das Präsidium innerhalb von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten Hauptversammlung ein die Geschäfte des Ausscheidenden ausführendes Mitglied.

4)    Der Vorstand des Verbandes im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein ständiger Vertreter.  Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

5)    Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Vorsitzenden oder seinem ständigen Vertreter einberufen und geleitet.  Der Sitzungsleiter bestimmt den Protokollführer.

       Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein ständiger Vertreter und zwei weitere Präsidiumsmitglieder anwesend sind.

       Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.  Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.  Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.

       Das Präsidium kann Beschlüsse auch schriftlich (Umlaufverfahren) fassen.

6)    Die Beschlüsse des Präsidiums sind zu protokollieren.  Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben und den Mitgliedern des Präsidiums zur Kenntnis zu geben.

7)    Das Präsidiurm kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§     14 Sportgericht

 

1 )   Das Sportgericht ist die oberste Instanz des Verbandes und seiner Mitgliedsvereine in allen sportlichen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Schieds- und Disziplinargerichts, des Verbandes oder des DBV fallen.  Es ist zuständig für Streitfälle, die sich aus der Anwendung von Ordnungen, Regeln, Richtlinien oder sonstiger Bestimmungen ergeben, die für den Sportbetrieb des Verbandes gelten und für die Fälle, die ihm nach der Satzung oder anderen Bestimmungen des DBV zur Entscheidung übertragen werden.  Die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Sportgerichts ergeben sich aus den jeweils geltenden Bestimmungen der Turnierordnung des DBV.

2)    Die Entscheidungen des Sportgerichts sind für die Mitgliedsvereine, für deren Mitglieder und für Personen, die an Turnierveranstaltungen auf dem Gebiet des Verbandes teilnehmen, verbindlich, soweit es nach der Satzung oder nach anderen Bestimmungen des DBV kein Rechtsmittel mehr gibt.

       Das Sportgericht bestellt aus dem Vorsitzenden und drei Beisitzern.  Die Mitglieder des Sportgerichts werden von der Hauptversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt.  Gleichzeitig wird ein Vertreter des Vorsitzenden aus dem Kreise der Beisitzer gewählt.  Wählbar sind nur Personen, die nicht dem Vorstand des Verbandes oder einem Organ des DBV angehören.  Die Wahl des Vorsitzenden und seines Vertreters  erfolgt entsprechend der Regelung des § 13 Absatz 3) dieser Satzung.  Die anderen Beisitzer werden in einem Wahl-, gang gewählt.  Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Beisitzerämter zu besetzen sind (Wahlstellen).  Eine Häufung mehrerer Stimmen auf einen Kandidaten ist nicht zulässig.  Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die mit den höchsten Stimmenzahlen jeweils eine Wahlstelle einnehmen können.  Diejenigen Kandidaten, die keine Wahlstelle erhalten, sind dem Range ihrer Stimmenzahlen nach als Nachrücker für durch Ausscheiden von gewählten Beisitzern freiwerdende Wahlstellen gewählt.  Bei Stimmengleichheit auf der letzten oder vorletzten Wahlstelle erfolgt eine Stichwahl.  Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.  Die Mitglieder des Sportgerichts bleiben bis zur Wahl eines neuen Sportgerichts im Amt.

4)    Das Sportgericht verfährt nach der Sport-, Schieds- und Disziplinargerichtsordnung des DBV.  Das Sportgericht erliebt für jedes Verfahren eine Gebühr, die nicht höher als die des Sportgerichts des DBV sein darf.

5)    Das Sportgericht hat auch über die Kosten seines Verfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 91 ff ZPO, 464 ff StPO zu entscheiden.  Eine Erstattung von Kosten der am Verfahren beteiligten Parteien findet nicht statt.

6)    Das Sportgericht kann einstweilige Anordnungen treffen.

 

15 Schieds- und Disziplinargericht

 

1)    Das Schieds- und Disziplinargericht ist die oberste Instanz des Verbandes, seiner Mitgliedsvereine und deren Mitglieder sowie der Organe, die in dieser Satzungsbestimmung (§ 15 Ziff. 1) e)) näher bezeichnet sind, in allen Schieds- und Disziplinarsachen.

       Es ist insbesondere zuständig für

a)    die Schlichtung von Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus der Mitgliedschaft im Verband ergeben, auf Antrag des Präsidiums des Verbandes,

b)    die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Verbandes, auf Antrag des Präsidiums des Verbandes,

c)    die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen u.a. gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss eines Mitgliedsvereins, auf Antrag des Präsidiums des Verbandes oder des vertretungsberechtigten Organs dieses Mitgliedsvereins,

d     die Entscheidung über Berufungen gegen Urteile von Schieds- und Disziplinargerichten oder die Entscheidung von Maßnahmen der vertretungsberechtigten Organe der Mitgliedsvereine, soweit deren Satzungen dies vorsehen,

e)    die Schlichtung und gegebenenfalls Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Organen, wenn es von einem Organ angerufen wird.  Organe in diesem Sinne sind:            die Organe des Verbandes, die Mitgliedsvereine, die Referenten, die Kassenprüfer, die Ausschüsse und die assoziierten Mitglieder.

2)    Das Schieds- und Disziplinargericht kann die folgenden Disziplinarmaßnahmen verhängen:

       a) eine Verwarnung,

       b) eine Geldbuße bis zur Höhe von 1 000.- DM,

   c) die Verbot der Ausübung von Ämtern und Funktionen im Verband oder in einem seiner Mitgliedsvereine, auf Zeit und auf Dauer,

   d) das Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Verbandes oder eines seiner Mitgliedsvereine auf Zeit und auf Dauer,

   e) das Verbot der Nutzung von Einrichtungen des Verbandes oder eines seiner Mitgliedsvereine auf Zeit und auf Dauer.

       Gegen die Entscheidung des Schieds- und Disziplinargerichts ist eine Berufung beim Schieds- und Disziplinargericht des DBV zulässig mit Ausnahme der Entscheidungen nach Ziffer 2) a) und b) dieser Bestimmung.  Die Berufung muß innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Schieds- und Disziplinargericht des DBV mit einer Begründung und der Verfahrensgebühr eingegangen sein.

3)    Der Vorsitzende des Verbandes kann Disziplinarmaßnahmen ermäßigen oder ihre Vollstreckung zur Bewährung aussetzen.

4)    Hinsichtlich der Wahl und Zusammensetzung des Schieds- und Disziplinargerichts sowie der Kosten und Verfahrensdurchführung gilt § 14 Ziff. 3) bis 6) dieser Satzung analog.

 

 

§     16 Referenten

 

Das Präsidium kann zu seiner Entlastung geeignete Personen zu Referenten bestellen und Ihnen bestimmte Aufgaben übertragen.

 

§     17 Ausschüsse                                   

 

Das Präsidium kann Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen.

 

§     18 Kassenprüfer

 

       Der Verband ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen.  Die Kassenprüfer haben insbesondere zu prüfen:

 

       1)  ob die Buchführung des Verbandes ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist,

                   2)  ob sich die Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haushaltsplans halten,

       3) ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Vorschriften des § 2 dieser Satzung verwendet wurden.

 

       Die Kassenprüfer haben das Präsidium unverzüglich, die Mitgliedsvereine auf der Hauptversammlung, über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten.

 

       Die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.  Sie dürfen nicht dem Präsidium des Verbandes angehören.  Die Kassenprüfer sind einzeln zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.  Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, bestimmt der andere Kassenprüfer einen Ersatzkassenprüfer bis zur nächsten Hauptversammlung,

 

§     19 Satzungsänderungen

 

 

       Die Hauptversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen beschließen.  Die Vorschrift des § 21 bleibt unberührt.

Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben können, dürfen erst getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.

 

§     20 Kostenerstattung

 

       Die Mitglieder des Präsidiums, der Gerichte, die Referenten, die Mitglieder der Ausschüsse

       und die Kassenprüfer haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Reisekosten werden nach der Reisekostenordnung des DBV erstattet.

 

§     21 Auflösung des Verbandes

 

       Die Hauptversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Verbandes beschließen.

 

§     22 Steuerliche Vermögensbildung

 

       Bei Auflösung und Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Verbandes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.  Die Hauptversammlung beschließt, wer das Vermögen des Verbandes erhalten soll und für weichen Zweck es zu verwenden ist.

Die Beschlüsse der Hauptversammlung dürfen erst ausgeführt werden, nachdem das zuständige Finanzamt seine Zustimmung erteilt hat.

 

§     23 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde von der Verbandsversammlung in München am 10.02.1996 beschlossen und tritt nach der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

 

Viktor Hess,  Volker Knabben,  Jean Geirgiades,  Nikolaus Gwinner,  Helga Reindl,  Marianne Michel, Gabriele Beer