Deutscher Bridgeverband e.V.
87600
Kaufbeuren, den 10.2.1996
Bridge-Sportverband Südbayern
Satzung
des
Bridge - Sportverbandes Südbayern
im Deutschen Bridge Verband
e.V.
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen -
Bridge-Sportverband Südbayern. Er soll
in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Zusatz e.V. geführt.
2) Der Bridge-Sportverband Südbayern hat seinen Sitz in München.
3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2 Zweck des Vereins
1
) Der Bridge-Sportverband Südbayern e.V.
im Deutschen Bridge-Verband e.V. - nachfolgend " Verband " genannt -
ist ein Verband von Bridge-Vereinen, die den Bridgesport auf gemeinnütziger
Grundlage pflegen und fördern.
Der Verband verpflichtet sich, die
allgemeinen Verbandsaufgaben des Deutschen Bridge Verbandes (DBV) in seinem
Zuständigkeitsbereich zu erfüllen. Er
hat auf die Einhaltung der DBV-Satzung und anderer Rechtsvorschriften des DBV zu
achten. Verbandsrecht des DBV geht vor
Verbandsrecht Südbayern.
2) Zweck des Verbandes ist, alle Maßnahmen zur
Pflege und Förderung des Bridgesports in seinem Zuständigkeitsbereich zu
koordinieren und dort die Aufgaben wahrzunehmen, die (über die Aufgaben seiner
Mitgliedsvereine hinausgehen.
3) Der Verband ist in seinem Bereich
insbesondere zuständig für:
a) die Vertretung der Interessen des
Bridgesports,
b) die Organisation des Sportbetriebs,
c) die Öffentlichkeitsarbeit und die
Information seiner- Mitgliedsvereine über die Ereignisse und Entwicklungen im regionalen und nationalen
Bridge-Geschehen,
d) die Wahrnehmung der Interessen seiner
Mitgliedsvereine im DBV,
e) die Organisation des, Unterrichts- und des
Turnierleiterwesens in Abstimmung mit dem DBV.
4) Der Verband verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel, die dem Verband zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die
Mitgliedsvereine erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitgliedsvereine auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dein Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütigungen begünstigt werden.
5) Der Verband ist politisch und konfessionell
neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft im Verband können
rechtsfähige und nicht rechtsfähige Bridge-Vereine erwerben, die
a) im Gebiet des Verbandes ihren Sitz
haben,
b) den Bridgesport auf gemeinnütziger
Grundlage nach den vom DBV vorgegebenen Richtlinien pflegen und fördern,
c) Lern-, Spiel- oder
Trainingsmöglichkeiten anbieten,
d) die Satzungen des Verbandes und des DBV in
ihren jeweiligen Fassungen sowie die Beschlüsse der Hauptversammlung für sich
und ihre Einzelmitglieder anerkennen und entsprechend ausführen,
e) in ihre Satzung die vorn Verband und
vom DBV geforderten Bestimmungen aufnehmen.
2) Die
Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Dem Aufnahmeantrag sind das Protokoll
der
Gründungsversammlung und die Satzung
beizufügen.
3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet das
Präsidium des Verbandes im Einvernehmen mit
dem Präsidium des DBV.
Die Aufnahme begründet gleichzeitig die
Mitgliedschaft im DBV-
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muß
schriftlich begründet und dem Antragsteller mit einer Rechtsmittelbelehrung
versehen zugestellt werden. Dem
Antragsteller steht gegen die Ablehnung der Aufnahme ein Einspruch an das
Schieds- und Disziplinargericht des DBV zu, der innerhalb von vier Wochen nach
Zustellung schriftlich beim Präsidenten des DBV erhoben werden muß. Gibt das Präsidium des DBV dem Einspruch
nicht statt, erfolgt eine Abgabe an das Schieds- (und Disziplinargericht des
DBV).
4) Die Bestimmungen dieser Vorschrift finden
auch Anwendung auf Vereine, in denen in einer Abteilung Bridge
entsprechend
Absatz 1 gespielt wird. Diese Vereine
werden hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten gegenüber dem Verband so behandelt, als ob sie
lediglich aus der Bridgeabteilung
bestehen würden.
Gegenüber dem Verband ist der Vorstand
der Bridgeabteilung zur Vertretung des Vereins berechtigt, sofern der Vorstand
des Vereins nicht ausdrücklich eine andere Regelung erklärt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft eines Mitgliedsvereins endet:
1) Durch Austritt.
Der Austritt muss schriftlich mit einer
Frist von drei Monaten zum Ende eines
Geschäftsjahres erklärt werden. Der Erklärung
ist das Protokoll der Mitgliederversammlung beizufügen, die den Austritt
beschlossen hat.
2) Durch Ausschluss
Ein Mitgliedsverein kann ausgeschlossen
werden wegen:
a)
eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluß
des Verbandes oder des DBV.
b)
Einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der
lnteressen des Verbandes oder des DBV, eines anderen Bezirks-/Landesverbandes,
eines anderen Mitgliedsvereins des DBV
oder eines derer Organe,
c) Satzungsbestimmungen, die den Interessen des Verbandes oder des DBV
wiedersprechen
Über den Ausschluss entscheidet das Schieds- und Disziplinargericht des
DBV.
3) Durch Erlöschen.
Die Mitgliedschaft eines Vereins
erlischt::
a) wenn sich ein Mitgliedsverein
aufgelöst hat; die Auflösung ist dem Verband unverzüglich mitzuteilen; die
Mitteilung ist das Protokoll der Mitgliederversammlung beizufügen, die die
Auflösung beschlossen hat;
wenn ein Mitgliedsverein nicht mehr die
wesentlichen Bedingungen erfüllt, unter denen er aufgenommen wurde, (§ 3 dieser
Satzung).
4) Eine
Beendigung der Mitgliedschaft im Verband führt gleichzeitig auch zu einer
Beendigung der
Mitgliedschaft im DBV.
§ 5 Rechte der Mitgliedsvereine
Die Mitgliedsvereine haben Anspruch auf
alte Leistungen, die sich mittelbar und unmittelbar aus dem Satzungszweck des
Verbandes ergeben. Sie können
verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Verbandes
gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitgliedsvereine verwendet werden.
§ 6 Pflichten der Mitgliedsvereine
1) Die Mitgliedsvereine haben die Satzung, die
Ordnungen und Beschlüsse des Verbandes zu
befolgen
und ihre Mitglieder entsprechend zu verpflichten.
2) Die Mitgliedsvereine unterliegen der Verbandsgerichtbarkeit,
und sie haben ihre Mitglieder entsprechend zu verpflichten. Der ordentliche Rechtsweg ist erst
zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Verbands- und DBV-Gerichtsberkeit
ausgeschöpft worden sind.
3) Die Mitgliedsvereine haben Beiträge zu
zahlen.
Bemessungsgrundlage
für die Beiträge ist die Anzahl der Personen, die den Mitgliedsvereinen zu
Beginn des Geschäftsjahres als Mitglieder angehören.
Für
Personen, die mehreren Mitgliedsvereinen angehören, ist der Beitrag nur einmal
zu entrichten.
Die
Mitgliedsvereine sind verpflichtet, dem Verband in jedem Jahr eine aktuelle
Mitgliederliste nach dem Stand vorn 1. Januar zu übersenden, aus der sich
ergibt, für welche Personen der Beitrag gezahlt wird.
Die
Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit beschließt die Hauptversammlung.
4) Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet,
Änderungen ihrer Satzung dem Verband unverzüglich durch Übersendung einer
Protokollabschrift mitzuteilen.
§ 7 Pflichten von
Personen/assoziierten Mitgliedern
Die
Bestimmungen des § 6 gelten sinngemäß auch für Personen und assoziierte
Mitglieder (§
im
Verband oder in einem seiner Mitgliedsvereine eine Funktion ausüben oder für
diese tätig werden,
an
Veranstaltungen des Verbandes oder seiner Mitgliedsvereine teilnehmen oder
Einrichtungen
des Verbandes oder seiner Mitgliedsvereine nutzen bzw. Leistungen in Anspruch nehmen.
§ 8 Ehrenmitglieder
Die
Hauptversammlung kann beschließen, dass Personen, die sich um den Bridgesport
besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 9 Assoziierte Mitglieder
Die
Hauptversammlung kann beschließen, dass Organisationen, die dem Bridgesport
nahestehen oder an seiner Förderung interessiert sind, auf Antrag als
assoziierte Mitglieder aufgenommen werden.
§ 10 Organe
Organe
des Verbandes sind:
1)
die Hauptversammlung
2)
das Präsidium
3)
das Sportgericht
4)
das Schieds-und Disziplinargericht
§ 11 Hauptversammlung
1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ
des Verbandes, in der die Mitgliedsvereine, vertreten durch ihre gesetzlichen
Vertreter, ihre Rechte wahrnehmen. Eine
schriftliche Vollmachterteilung auf andere Mitglieder des Mitgliedsvereins ist
zulässig.
2) Die Hauptversammlung ist öffentlich. Sie kann eine Beschränkung der Teilnahme mit
der Einschränkung beschließen, dass mindestens teilnehmen dürfen:
alle Organe des Verbandes (pro
Mitgliedsverein bis zu 2 Vertreter), die Kassenprüfer, die Ehrenmitglieder, die
assoziierten Mitglieder (je bis zu 2 Vertreter), die Referenten und die
Mitglieder von Ausschüssen.
3) Die Stimmrechte der Mitgliedsvereine
bestimmen sich aus der Anzahl der Personen, die in den Mitgliedsvereinen zu
Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres Mitglieder sind und für die gern. § 6
Ziff. 3 dieser Satzung Beiträge an den Verband zu zahlen sind:
a) jeder Mitgliedsverein hat für je
angefangene 50 Mitglieder eine Stimme,
b) mit mehreren Stimmen eines
Mitgliedsvereins kann nur einheitlich abgestimmt werden,
c) Stimmrechtsübertragungen auf einen
anderen Mitgliedsverein im Verband sind zulässig. Sie haben schriftlich zu erfolgen.
4) Die Hauptversammlung ist insbesondere
zuständig für:
a) die
Wahl der Mitglieder des Präsidiums und der Gerichte,
b) die Wahl der Kassenprüfer,
c) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
d) die Entlastung des Präsidiums,
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) die Aufnahme assoziierte
Mitglieder,
g) die Genehmigung des Haushaltsplanes,
h) die Festsetzung von
Beiträgen,
i)
den Erwerb, die Veräußerung, Belastung und Verwendung von Grundstücken
oder Rechten an Grundstücken,
j) die Änderung der Satzung,
k) die Auflösung des Verbandes.
5) Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal
in jedem Kalenderjahr ( im ersten Quartal) zusammen und wird vom Präsidium
einberufen.
6) Termin und Ort der Hauptversammlung werden
vom Präsidium festgesetzt und mindestens vier Wochen vorher mit der
Tagesordnung den Mitgliedsvereinen schriftlich bekanntgegeben.
7) Die Mitgliedsvereine können Anträge zur
Hauptversammlung stellen, die schriftlich zu begründen sind. Die Anträge müssen dem Präsidium spätestens
bis zum 1. Dezember des laufenden Geschäftsjahres zugegangen sein. Verspätet eingegangene sowie erst in der
Hauptversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von
der Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich
anerkannt werden.
Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben,
sind unzulässig.
8) Das Präsidium kann mit Ausnahme von
Satzungsänderungen zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen. Solche Tagesordnungspunkte müssen den
Mitgliedsvereinen spätestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich
zugehen.
Im übrigen bleibt auch für das Präsidium
die Anwendung der vorstehenden Ziff. 7) unberührt.
9) Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden
oder einem anderen Mitglied des Präsidiums geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
10) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist
beschlussfähig.
11) Die Hauptversammlung beschließt mit der
einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht in dieser Satzung eine
andere Mehrheit ausdrücklich vorgeschrieben ist.
Stimmenthaltungen gelten als nicht
abgegebene Stimmen. Auf Antrag des
Präsidiums oder eines Viertels der vertretenen Stimmen ist geheim abzustimmen.
12) Beschlüsse der Hauptversammlung sind zu
protokollieren. Das Protokoll ist von
dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedsvereinen
bekanntzugeben.
§ 12 Außerordentliche
Hauptversammlung
Auf Antrag des Präsidiums oder eines
Viertels der Mitgliedsvereine ist spätestens zwei Monate nach Antragseingang
eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Termin und Ort werden vorn Präsidium festgesetzt und mindestens
einen Monat vorher zusammen mit der Tagesordnung den Mitgliedsvereinen
schriftlich bekanntgegeben.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des §
11 sinngemäß.
§ 13 Präsidium
1) Das Präsidium ist das geschäftsführende
Organ des Verbandes. Es hat
insbesondere die Aufgabe,
a) die Verbandesarbeit im Sinne des in
der Satzung festgelegten Zweckes zu leiten, die Beschlüsse der Hauptversammlung
auszuführen,
b) den Verband zu führen, zu verwalten
und nach außen zu vertreten,
c) die kurz-, mittel- und langfristigen
Ziele des Verbandes festzulegen, einen Rahmenplan aufzustellen, fortzuschreiben
und seine Realisierung zu überwachen,
d) innerhalb eines Rahmenplans
Detailpläne für jeden Arbeitsbereich aufzustellen, fortzuschreiben und ihre
Realisierung zu überwachen,
e) die Finanzen des Bezirks kurz-,
mittel- und langfristig zu planen, einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen
und der Hauptversammlung die Beiträge vorzuschlagen.
2) Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzenden
und vier stellvertretenden Vorsitzenden.
Ein stellvertretender Vorsitzender ist der ständige Vertreter des
Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet
das Präsidium, und ist zuständig für alle Angelegenheiten von allgemeiner und
grundsätzlicher Bedeutung. Jeder
stellvertretende Vorsitzende leitet eines der nachfolgenden
Ressorts:
Ressort 1 Geschäftsführung/Verwaltung/Finanzen
Ressort 2 Sport-/Turnierleiterwesen
Ressort 3 Unterricht
Ressort 4 Öffentlichkeitsarbeit
3) Die Präsidiumsmitglieder werden von der
Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der Wahl wird zunächst der Vorsitzende
gewählt und dann sein ständiger Vertreter.
Zur Wahl benötigt man jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Wenn in zwei
Wahlgängen keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit erreicht, findet
ein dritter Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das
Los. Die anderen stellvertretenden
Vorsitzenden werden nach dem gleichen Verfahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist möglich. Die Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur
Wahl eines neuen Präsidiums im Amt.
Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig
aus, bestimmt das Präsidium innerhalb von vier Wochen für die Zeit bis zur
nächsten Hauptversammlung ein die Geschäfte des Ausscheidenden ausführendes
Mitglied.
4) Der Vorstand des Verbandes im Sinne des § 26
BGB sind der Vorsitzende und sein ständiger Vertreter. Jeder ist für sich allein
vertretungsberechtigt.
5) Die Sitzungen des Präsidiums werden vom
Vorsitzenden oder seinem ständigen Vertreter einberufen und geleitet. Der Sitzungsleiter bestimmt den
Protokollführer.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn
der Vorsitzende oder sein ständiger Vertreter und zwei weitere
Präsidiumsmitglieder anwesend sind.
Das Präsidium beschließt mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Stimmrechtsübertragungen sind nicht
zulässig. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
Das Präsidium kann Beschlüsse auch
schriftlich (Umlaufverfahren) fassen.
6) Die Beschlüsse des Präsidiums sind zu
protokollieren. Das Protokoll ist vom
Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben und den Mitgliedern
des Präsidiums zur Kenntnis zu geben.
7) Das Präsidiurm kann sich eine
Geschäftsordnung geben.
§ 14 Sportgericht
1
) Das Sportgericht ist die oberste
Instanz des Verbandes und seiner Mitgliedsvereine in allen sportlichen
Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Schieds- und
Disziplinargerichts, des Verbandes oder des DBV fallen. Es ist zuständig für Streitfälle, die sich
aus der Anwendung von Ordnungen, Regeln, Richtlinien oder sonstiger
Bestimmungen ergeben, die für den Sportbetrieb des Verbandes gelten und für die
Fälle, die ihm nach der Satzung oder anderen Bestimmungen des DBV zur
Entscheidung übertragen werden. Die
Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Sportgerichts ergeben sich aus den
jeweils geltenden Bestimmungen der Turnierordnung des DBV.
2) Die Entscheidungen des Sportgerichts sind für
die Mitgliedsvereine, für deren Mitglieder und für Personen, die an
Turnierveranstaltungen auf dem Gebiet des Verbandes teilnehmen, verbindlich,
soweit es nach der Satzung oder nach anderen Bestimmungen des DBV kein
Rechtsmittel mehr gibt.
Das Sportgericht bestellt aus dem
Vorsitzenden und drei Beisitzern. Die
Mitglieder des Sportgerichts werden von der Hauptversammlung für die Dauer von
fünf Jahren gewählt. Gleichzeitig wird
ein Vertreter des Vorsitzenden aus dem Kreise der Beisitzer gewählt. Wählbar sind nur Personen, die nicht dem
Vorstand des Verbandes oder einem Organ des DBV angehören. Die Wahl des Vorsitzenden und seines
Vertreters erfolgt entsprechend der
Regelung des § 13 Absatz 3) dieser Satzung.
Die anderen Beisitzer werden in einem Wahl-, gang gewählt. Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen,
wie Beisitzerämter zu besetzen sind (Wahlstellen). Eine Häufung mehrerer Stimmen auf einen Kandidaten ist nicht zulässig. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die mit
den höchsten Stimmenzahlen jeweils eine Wahlstelle einnehmen können. Diejenigen Kandidaten, die keine Wahlstelle
erhalten, sind dem Range ihrer Stimmenzahlen nach als Nachrücker für durch
Ausscheiden von gewählten Beisitzern freiwerdende Wahlstellen gewählt. Bei Stimmengleichheit auf der letzten oder
vorletzten Wahlstelle erfolgt eine Stichwahl.
Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Mitglieder des Sportgerichts bleiben bis
zur Wahl eines neuen Sportgerichts im Amt.
4) Das Sportgericht verfährt nach der Sport-,
Schieds- und Disziplinargerichtsordnung des DBV. Das Sportgericht erliebt für jedes Verfahren eine Gebühr, die
nicht höher als die des Sportgerichts des DBV sein darf.
5) Das Sportgericht hat auch über die Kosten
seines Verfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 91 ff ZPO, 464 ff StPO zu
entscheiden. Eine Erstattung von Kosten
der am Verfahren beteiligten Parteien findet nicht statt.
6) Das Sportgericht kann einstweilige
Anordnungen treffen.
15 Schieds- und Disziplinargericht
1) Das Schieds- und Disziplinargericht ist die
oberste Instanz des Verbandes, seiner Mitgliedsvereine und deren Mitglieder
sowie der Organe, die in dieser Satzungsbestimmung (§ 15 Ziff. 1) e)) näher
bezeichnet sind, in allen Schieds- und Disziplinarsachen.
Es ist insbesondere zuständig für
a) die Schlichtung von Streitigkeiten, die sich
unmittelbar oder mittelbar aus der Mitgliedschaft im Verband ergeben, auf
Antrag des Präsidiums des Verbandes,
b) die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen
gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Verbandes, auf Antrag
des Präsidiums des Verbandes,
c) die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen
u.a. gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss eines
Mitgliedsvereins, auf Antrag des Präsidiums des Verbandes oder des vertretungsberechtigten
Organs dieses Mitgliedsvereins,
d die Entscheidung über Berufungen gegen
Urteile von Schieds- und Disziplinargerichten oder die Entscheidung von
Maßnahmen der vertretungsberechtigten Organe der Mitgliedsvereine, soweit deren
Satzungen dies vorsehen,
e) die Schlichtung und gegebenenfalls
Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Organen, wenn es von einem
Organ angerufen wird. Organe in diesem
Sinne sind: die Organe des
Verbandes, die Mitgliedsvereine, die Referenten, die Kassenprüfer, die
Ausschüsse und die assoziierten Mitglieder.
2) Das Schieds- und Disziplinargericht kann die
folgenden Disziplinarmaßnahmen verhängen:
a) eine Verwarnung,
b) eine Geldbuße bis zur Höhe von 1 000.-
DM,
c) die Verbot der Ausübung von Ämtern und Funktionen
im Verband oder in einem seiner Mitgliedsvereine, auf Zeit und auf Dauer,
d) das Verbot der Teilnahme an
Veranstaltungen des Verbandes oder eines seiner Mitgliedsvereine auf Zeit und auf
Dauer,
e) das Verbot der Nutzung von Einrichtungen
des Verbandes oder eines seiner Mitgliedsvereine auf Zeit und auf Dauer.
Gegen die Entscheidung des Schieds- und
Disziplinargerichts ist eine Berufung beim Schieds- und Disziplinargericht des
DBV zulässig mit Ausnahme der Entscheidungen nach Ziffer 2) a) und b) dieser
Bestimmung. Die Berufung muß innerhalb
von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Schieds- und
Disziplinargericht des DBV mit einer Begründung und der Verfahrensgebühr
eingegangen sein.
3) Der Vorsitzende des Verbandes kann
Disziplinarmaßnahmen ermäßigen oder ihre Vollstreckung zur Bewährung aussetzen.
4) Hinsichtlich der Wahl und Zusammensetzung
des Schieds- und Disziplinargerichts sowie der Kosten und
Verfahrensdurchführung gilt § 14 Ziff. 3) bis 6) dieser Satzung analog.
§ 16 Referenten
Das
Präsidium kann zu seiner Entlastung geeignete Personen zu Referenten bestellen
und Ihnen bestimmte Aufgaben übertragen.
§ 17 Ausschüsse
Das
Präsidium kann Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen.
§ 18 Kassenprüfer
Der Verband ist mindestens einmal im Jahr
von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Die
Kassenprüfer haben insbesondere zu prüfen:
1) ob
die Buchführung des Verbandes ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen
Vorschriften ist,
2) ob sich die Einnahmen und Ausgaben im Rahmen
des genehmigten Haushaltsplans halten,
3) ob
die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und
ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Vorschriften des § 2
dieser Satzung verwendet wurden.
Die Kassenprüfer haben das Präsidium
unverzüglich, die Mitgliedsvereine auf der Hauptversammlung, über das Ergebnis
ihrer Prüfung zu unterrichten.
Die Kassenprüfer werden von der
Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Präsidium des Verbandes
angehören. Die Kassenprüfer sind
einzeln zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, bestimmt der andere
Kassenprüfer einen Ersatzkassenprüfer bis zur nächsten Hauptversammlung,
§ 19 Satzungsänderungen
Die Hauptversammlung kann mit einer
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen beschließen. Die Vorschrift des § 21 bleibt unberührt.
Beschlüsse
über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben können, dürfen erst
getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche
Unbedenklichkeit bestätigt hat.
§ 20 Kostenerstattung
Die Mitglieder des Präsidiums, der
Gerichte, die Referenten, die Mitglieder der Ausschüsse
und die Kassenprüfer haben Anspruch auf
Erstattung ihrer Auslagen. Reisekosten werden nach der Reisekostenordnung des
DBV erstattet.
§ 21 Auflösung des Verbandes
Die Hauptversammlung kann mit einer
Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Verbandes
beschließen.
§ 22 Steuerliche
Vermögensbildung
Bei Auflösung und Aufhebung des Verbandes
oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Verbandes
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Hauptversammlung beschließt, wer das
Vermögen des Verbandes erhalten soll und für weichen Zweck es zu verwenden ist.
Die
Beschlüsse der Hauptversammlung dürfen erst ausgeführt werden, nachdem das zuständige
Finanzamt seine Zustimmung erteilt hat.
§ 23 Inkrafttreten
Diese
Satzung wurde von der Verbandsversammlung in München am 10.02.1996 beschlossen
und tritt nach der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Viktor Hess,
Volker Knabben, Jean
Geirgiades, Nikolaus Gwinner, Helga Reindl, Marianne Michel, Gabriele Beer